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Ökodesign / Energielabel
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Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG)

Hersteller

Hersteller im Sinne des EBPG ist die natürliche oder juristische Person, die für die Herstellung eines energiebetriebenen Produktes und die Übereinstimmung dieses Produktes mit den Vorschriften des EBPG verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller oder Importeur im Sinne des EBPG, so gilt derjenige als Hersteller, der ein energiebetriebenes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Pflichten der Hersteller energiebetriebener Produkte

Damit ein Produkt in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden darf, muss es sämtliche für dieses Produkt gültigen EU-Vorschriften einhalten. Diese Konformität wird durch die CE-Kennzeichnung vom Hersteller erklärt. Neben anderen Regelungen kann es für bestimmte Produkte Ökodesign-Anforderungen geben, die in den Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EG festgelegt sind. Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) setzt diese Richtlinie in deutsches Recht um, so daß die Durchführungsmaßnahmen für Deutschland verbindlich sind, sobald sie in Kraft treten.

Betroffen sind alle Produkte einer Gruppe, die in Verkehr gebracht werden, nicht nur neu entwickelte oder geänderte Modelle. Wird ein Produkt in Verkehr gebracht, ist es unerheblich, ob das Produkt verkauft, verschenkt oder anderweitig vertrieben wird. Auch ein Quasihersteller gilt als Inverkehrbringer.

Konkrete Pflichten hat der Hersteller erst, sobald für sein Produkt eine Durchführungsmaßnahme erlassen wird. Da die Entwicklung neuer Produkte im Allgemeinen längere Zeit in Anspruch nimmt, ist es sinnvoll, sich frühzeitig zu informieren.

Ist mein Produkt betroffen?

Betroffene Produkte sind unter „Produktgruppen“ aufgeführt. Eindeutig ausgeschlossen sind Fahrzeuge und Produkte für ausschließlich militärische Zwecke.

Folgende Anforderungen aus Durchführungsmaßnahmen können gestellt werden:

Je nach Produktgruppe können diese Anforderungen mehr oder weniger detailliert ausfallen. Zusätzlich können Kennzeichnungssysteme für den richtigen Gebrauch des Produktes empfohlen werden, deren Inhalt über die Mindestanforderungen hinausgehen kann.

Überwachung

Über die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften wachen in Deutschland die Marktaufsichtsbehörden der Länder. Sie können zugelassenen Stellen Teilaufgaben übertragen, z. B. die Durchführung von Messungen, um die Einhaltung eines Grenzwertes zu prüfen. Welche Stellen von den Länderbehörden zugelassen sind, wird von der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Der Verstoß gegen Vorschriften des EBPG kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden.

Möglichkeiten der Beteiligung

Hersteller können bei der Erstellung der Durchführungsmaßnahmen auf deutscher und europäischer Ebene Einfluss nehmen. Die BAM führt gemeinsam mit dem Umweltbundesamt (UBA) und den beteiligten Ministerien einen fachlichen Austausch durch, bevor Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen mit der Europäischen Kommission beraten werden. Hier können Vertreter der Industrie ihre Standpunkte einbringen. Auch schriftliche Stellungnahmen sind möglich. Im Konsultationsforum zur Ökodesignrichtlinie sind die Hersteller (meist über ihre europäischen Branchenverbände) vertreten.

Zur Vorbereitung der Durchführungsmaßnahmen werden Studien über einzelne Produktgruppen von Beratungsunternehmen und Forschungseinrichtungen erstellt. Auch hier können sich die Hersteller durch Stellungnahmen und Teilnahmen an Workshops einbringen.

BAM: Fachthemen und Portale

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2010-09-21  

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BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Kontakt:

BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Unter den Eichen 87
12205 Berlin
E-Mail:
ebpg@bam.de

Dr. rer. nat.
Floris Akkerman
Unter den Eichen 87
12205 Berlin
Telefon:
+49 30 8104-3810
E-Mail:
Floris.Akkerman@bam.de