Importeur im Sinne des EBPG ist die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt im Europäischen Wirtschaftraum im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt.
Die Durchführungsmaßnahmen zur Ökodesignrichtlinie gelten für importierte Produkte wie für Produkte, die in der EG hergestellt werden. Beim Import gilt als Zeitpunkt des Inverkehrbringens die Verzollung.
Der Importeur übernimmt alle Pflichten des Herstellers, die sich aus dem EBPG ergeben, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und niemanden zur Erfüllung dieser Pflichten bevollmächtigt hat.
Ein nicht konformes Produkt darf zwar in die EG importiert werden, jedoch müssen die Markteinführung und die Inbetriebnahme des Produktes ausgeschlossen sein. Ausstellen solcher Produkte, z.B. auf Messen, ist nur zulässig, wenn auf den Umstand eindeutig hingewiesen wird, dass das Produkt (noch) nicht der Ökodesignrichtlinie entspricht.
Ein Import nach Deutschland innerhalb der EG bedeutet für den Importeur keine zusätzliche Verpflichtung nach dem EBPG, da innerhalb der EG der Hersteller die Verantwortung für die Konformität trägt.
Kontakt:
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Unter den Eichen 87
12205 Berlin
E-Mail:
ebpg@bam.de