Auf dieser Seite finden Sie nähere Informationen (Zielstellung, Struktur, Download) zur Richtlinie 2009/125/EG (ErP-Richtlinie, Ökodesignrichtlinie).
Sie ersetzt die Richtlinie 2005/32/EG vom 6. Juli 2005 ( EuP -Richtlinie).
Die „Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte“, kurz „ ErP-Richtlinie“ oder „Ecodesign-Richtlinie“ wird zur Zeit auf ihre Effektivität und die Notwendigkeit von Änderungen überprüft. Die Studie dazu ist unter http://www.cses.co.uk/ecodesign_evaluation/home/ erreichbar. Die Methode wird ebenfalls überarbeitet, siehe http://www.meerp.eu.
Die Richtlinie verfolgt mehrere Ziele:
Dieses Ziel soll durch die Formulierung von einzelnen Anforderungen in Durchführungsmaßnahmen sowie von Vorschriften zur Kontrolle, Dokumentation und Kennzeichnung von Produkten erreicht werden. Hier wird der gesamte Produktlebenszyklus betrachtet, daher muss bereits bei der Entwicklung angesetzt werden.
Die Verringerung des Energieverbrauchs und der Emission von Treibhausgasen durch Produktion, Betrieb und Entsorgung energiebetriebener Produkte soll das Erreichen der EU-Klimaschutzziele unterstützen. Bei den Produkten der ersten Gruppen liegt der Schwerpunkt auf dem Energieverbrauch in der Nutzungsphase, da in dieser Zeit die meisten Emissionen an Treibhausgasen anfallen.
Die Richtlinie schafft einen Rahmen für eine europäische Regelung der Ökodesign-Anforderungen, um keine Handelshemmnisse durch national unterschiedliche Vorschriften entstehen zu lassen. Dies wird erreicht, durch den Erlass von verbindlichen Durchführungsmaßnahmen für die gesamte Gemeinschaft und den Schutz des freien Warenverkehrs (Art. 6) vor weitergehenden Vorschriften der Mitgliedsstaaten.
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Art. 1
Artikel 1 definiert den Geltungsbereich der Richtlinie und schließt
Verkehrsmittel von den betroffenen Produkten aus.
Art. 2
Hier sind die Begriffsbestimmungen für die Richtlinie aufgeführt.
Art. 3
Dieser Artikel delegiert die Verantwortung für die Überwachung von
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Produkten an die Mitgliedsstaaten.
Art. 4
In Artikel 4 sind die Pflichten des Importeurs geregelt.
Art. 5
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Kennzeichnung und Konformitätserklärung
betroffener Produkte.
Art. 6
In Artikel 6 werden den Mitgliedsstaaten Einschränkungen des freien
Wahrenverkehrs unter Berufung auf Ökodesignanforderungen untersagt, wenn das
Produkt der betreffenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Nicht konforme
Produkte dürfen ausgestellt werden, wenn auf diese Eigenschaft hingewiesen
wird.
Art. 7
Hier werden Maßnahmen bei Verstoß gegen die Richtlinie und Pflichten der
Behörden untereinander geregelt.
Art. 8
Artikel 8 beschreibt die Konformitätsbewertung durch den Hersteller, die
Prüfung durch die Mitgliedsstaaten und die Bedingungen, unter denen die
Konformität vom Hersteller erklärt werden kann.
Art. 9
Dieser Artikel nennt die Voraussetzungen für die Konformitätsvermutung bei
Erfüllung von Normen und Tragen der CE-Kennzeichnung oder eines anerkannten
Umweltzeichens.
Art. 10
Dieser Abschnitt befasst sich mit harmonisierten Normen.
Art. 11
Artikel 11 formuliert eine mögliche Verpflichtung der Hersteller von Baugruppen
energiebetriebener Produkte, ihren Kunden die relevanten Daten zur Erfüllung
der Richtlinie mit Produkten aus diesen Baugruppen zur Verfügung zu
stellen.
Art. 12
Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der
beteiligten Behörden.
Art. 13
In Artikel 13 wird das Ziel der Unterstützung vom KMU und Kleinstunternehmen genannt. Sowohl die
Kommission als auch die Mitgliedsstaaten sollen deren Interessen
berücksichtigen
Art. 14
Artikel 14 verpflichtet die Hersteller, den Verbrauchern Informationen zur
nachhaltigen Nutzung und zu den Umwelteigenschaften eines Produktes zur
Verfügung zu stellen.
Art. 15
Hier werden die Voraussetzungen für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen
festgelegt (Marktvolumen, erhebliche Umweltauswirkung, Verbesserungspotenzial,
Abs. 1, 2). Das Verfahren (Abs. 3, 4) zur Erarbeitung einer
Durchführungsmaßnahme und Kriterien (Abs. 5), die diese erfüllen muss, werden
definiert.
Art. 16
In Artikel 16 sind die vorrangigen Produktgruppen (Abs. 2) genannt. Alle
weiteren Gruppen werden durch ein Arbeitsprogramm definiert, das zurzeit
erstellt wird (Abs. 1).
Art. 17
Dieser Artikel nennt freiwillige Vereinbarungen (Selbstregulierung) als
Alternative zu Durchführungsmaßnahmen.
Art. 18
Artikel 18 beschreibt die Unterstützung der Kommission durch das
Konsultationsforum bei der Gestaltung von Durchführungsmaßnahmen.
Art. 19
Hier wird der Regelungsausschuss genannt, der die Durchführungsmaßnahmen mit
beschließen soll. Der Artikel bezieht sich auf den Beschluss 1999/468/EG zur
allgemeinen Regelung derartiger Ausschüsse.
Ein weiterer Absatz verweist auf den Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG
(Regelungsverfahren mit Kontrolle).
Art. 20
Artikel 20 verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum Erlass von Sanktionen bei
Verstoß gegen die nationale Umsetzung der EuP-Richtlinie.
Art. 21
In diesem Artikel wird der späteste Termin für eine Überprüfung der Wirksamkeit
der Richtlinie, ihrer Durchführungsmaßnahmen und etwaiger Selbstverpflichtungen
auf 2012 festgelegt. Das Konsultationsforum nach Art. 18 wird dabei
angehört.
Art. 22
In diesem Abschnitt werden die Informationspflichten des Herstellers nach Art.
11 unter Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit gestellt und Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen zugesichert.
Art. 23
Artikel 23 setzt den Mitgliedsstaaten eine Frist (bis 20.11.2010) zur Umsetzung
der Richtlinie in nationales Recht.
Art. 24
Dieser Artikel hebt die EuP-Richtlinie 2005/32/EG auf.
Art. 25
setzt das Datum des Inkrafttretens fest (20.11.2009).
Art. 26
Dieser Artikel nennt die Mitgliedsstaaten als Adressaten der Richtlinie.
Anhang I
Anhang I konkretisiert die in Art. 15 genannte Methode zur Festlegung
allgemeiner Ökodesign-Anforderungen. Teil 1 nennt die zu berücksichtigenden
Parameter, Teil 2 regelt die Anforderungen an die Bereitstellung von
Informationen, Teil 3 formuliert die Pflichten des Herstellers bei der Analyse
der Umwelteigenschaften seines Produktes.
Anhang II
Anhang II betrifft die Methode zur Festlegung spezifischer
Ökodesign-Anforderungen.
Anhang III
Dieser Anhang enthält die Darstellung der CE-Kennzeichnung mit den
vorgeschriebenen Maßen.
Anhang IV
Anhang IV beschreibt das Verfahren zur internen Entwurfskontrolle, das zur
Konformitätserklärung führt.
Anhang V
In Anhang V werden Anforderungen an ein Managementsystem zur
Konformitätsbewertung durch den Hersteller dargestellt. Er enthält Angaben zur
Dokumentation, Planung und Durchführung der Konformitätsbewertung.
Anhang VI
Dieser Anhang formuliert die Anforderungen an die Konformitätserklärung
(Inhalte des Dokumentes).
Anhang VII
In Anhang VII ist der Inhalt der Durchführungsmaßnahmen geregelt.
Anhang VIII
Anhang VIII enthält eine Liste von Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit
einer Selbstverpflichtung, wenn diese an die Stelle einer Durchführungsmaßnahme
treten soll.
Anhang IX
Anhang IX nennt die aufgehobenen Richtlinien, deren Änderungen und
Umsetzungsfristen.
Anhang X
Anhang X enthält eine Entsprechungstabelle zur Richtlinie 2005/32/EG
Kontakt:
BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Unter den Eichen 87
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